Mansūr ibnu-Yunūs Al-Buhūtī رحمه الله sagte hierzu [die Worte von Al-Hajjawī erläuternd]:
“(Wer das Witr betet) sei dies in der Gemeinschaft oder alleine, (demnach) nach dem Witr (jedoch beten will) als freiwillige Handlung, (so macht er sein Witr nicht nichtig) indem er es gerade macht (mit einer Raka’ah) aufgrund der Aussage von ‘Ā’išah, als sie über denjenigen gefragt wurde, der sein Witr nichtig macht- “das ist solch einer, der mit seinem Witr spielt.” dies überliefert Sa’īd und weitere.¹
(und er betet, wieviel er möchte an einer geraden Anzahl [von Raka’āt] bis zum Aufkommen des zweiten Fajr) dies weil es authentisch vom Propheten ﷺ überliefert wurde, dass er nach dem Witr zwei Raka’āt gebet hat² (und man betet kein Witr mehr) da das zuvorgebete Witr vor seinem Tahajjud ausreichend ist und weil der Prophet ﷺ sagte: “Es gibt keine zwei Witr-Gebete in einer Nacht.”. dies überliefern Ahmad und Abū Dāwud.³
Quelle: Kašāfu-l-Qinā’ (3/57)
Anmerkungen:
¹ in den gedruckten Version von Sunan ibn Sa’īd ibn Mansūr wurde dieser Athar nicht gefunden. Jedoch bei Abdu-r-Razzāq (3/31), bei Ibn Abī-Šaybah (2/285) und bei Ibnu-Mundhir in seinem Al-Awsat (5/200)
² Sahīh Muslim (738)
³Musnadu-l-Imām Ahmad (4/23) und Sunan-Abī-Dāwud (1439)




